Elias Escherich 

Glasschneider und Glashändler in Kassel

Elias, der zweite Sohn des Matthäus, erlernte das Bäckerhandwerk und übte diesen Beruf - nach dem Steuerregister - seit 1724 bis zum Tode des Vaters aus; aber er wurde nicht Meister bezeichnet. 1729, mit 38 Jahren, übernahm er den Glashandel und bewohnte, spätestens seit dieser Zeit, das väterliche Haus. Er wurde in den Steuerlisten der Gruppe der                      > Fenstermacher, Glasschneider und Glashändler <  zugerechnet. Diese Gruppe, die in Kassel nie sehr zahlreich war (1731 = 15 Personen, 1748 = 13 Personen. 1723 zählte Kassel 12289 Einwohner, 1747 = 1220 Haushaltungen ), hatte mehrfach um einen Zunftbrief gebeten. 1702, 1722 und 1739 und auch schon vorher im 17. Jahrhundert waren diese Anträge von der Regierung immer wieder abgelehnt worden. 1722 mit der Begründung,  > weil sonst die Zunftkosten auf die Arbeit geschlagen <  würden. In Kassel waren die  > Glaser <  in erster Linie Fenstermacher und hatten als solche durch das Bauwesen zeitweilig viel Arbeit, kamen aber mit den Schreinern oft zu Streitigkeiten. 1738 wurde ihnen zugestanden, daß sie Fensterrahmen, aber sonst keine Holzarbeiten verfertigen dürften  (19). Alles, was man von seiten der Obrigkeit in Kassel für die Glaser tat, war die Zusicherung, daß fremde Gläser- und Fenstermacher, die in  > diesen Landen häuslich sich nicht niederlassen, darin zur Arbeit nicht befugt sein sollen <.  Das war kein großer Schutz, da es nicht ausschloß, daß zu Zeiten reger Bautätigkeit auswärtige Glaser die Arbeit erhielten. ( Auszüge aus den Steuerlisten 1731 und 1748 mögen die Zusammensetzung dieser Gewerbegruppe in Kassel zeigen = Tabelle 2 ).

Inserat des Elias Escherich  05.06.1752

Elias Escherich hatte die guten Beziehungen seines Vaters zu den Glasmeistern und zu den Glashütten noch ausgebaut. 1736, als der Apotheker Weber die Altmündener Glashütte pachtete, gab Elias seinen Garten > hinter dem Schäferhof <  zur Kaution  (23). Der Garten, für den Elias selbst 450 Thaler bezahlt hatte, galt als eine gute Kaution, die man mit 300 Thalern bewertete. Am Ende der Pachtzeit erbat sich Elias 1748 diesen Kautionsschein zurück, um ihn zugunsten der Glashütte zu Rinteln - vorerst auf ein Jahr - den Glasmeistern Georg Barthold Wiederhold und Christian Iserhorst zu geben. Gewiß erhielt er für diese Hilfe günstige Preise und sichere Glaslieferungen. 1739 wurde der Glasmeister Johann Justus Ruländer Pate seines jüngsten Sohnes Johann Justus Escherich ; vier Monate später heiratete Ruländer sogar in die Familie ein.
Am 18. September 1741 reichte der Glasschneider Johann Henrich Gundlach eine Beschwerde ein  (24). Er verwies auf den Impost, mit dem ausländisches Glas seit 1712 und erneut seit dem Mai 1725 belegt sei. In seinem Pachtbrief sei ihm Schutz vor allen Beeinträchtigungen versprochen worden. Seit einigen Monaten sei eine große Menge ausländischen Glases nach Kassel, Marburg und Hersfeld gekommen.  > Kürzlich bei 3 Kisten, jede a 2000 Stück, an den Glashändler Escherich und die Gebrüder Schön, schwerlich aber der verordnete Lizent davon entrichtet worden. Wie denn auch um Fritzlar herum viel ausländisches Glas eingeführt, niedergesetzet und ohne Entrichtung des verordneten Impost im Lande verhausiert wird! <.
1742 ordnete die Regierung an, daß den hessischen Glasträgern und Hausierern von den einheimischen Glashütten zu Rinteln, Schwartzenfels und Altmünden Pässe mitgegeben werden sollten, aus denen die Herkunft des Glases ersichtlich wäre.
Die Inhaber der Pässe durften das Glas auch außerhalb der Märkte im Lande verkaufen, das bedeutete eine Beeinträchtigung für den bisher bestehenden Glashandel. Man beabsichtigte, dadurch die  > Ausländischen Glashändler <  zu fassen und zu den Abgaben heranzuziehen, die für fremdes Glas zu zahlen waren. In früheren Zeiten waren solche Hausierererlaubnisse nur in Einzelfällen erteilt worden. So erhielt 1713 der böhmische Glashändler Christoph Schöner für sich und seine Söhne eine Hausiererlaubnis für böhmisches Glas, er wurde aber zugleich verpflichtet, auch das Glas der  > Altmündener Chritallinen-Hütte <  zu verkaufen. Die Abgaben auf sein eingeführtes böhmisches Glas mußte er jeweils nach der allgemeinen Verordnung bezahlen. 

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